Hinweis: Betriebsinhaber, die Schutzrechte auf ihren eigenen Namen angemeldet haben, werden nicht als private Erfinder gesehen, wenn die zugrundeliegende Erfindung in den Geschäftsbereich ihres Unternehmens fallen.
Bei Erfindungen von Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber die Erfindung freigegeben haben (§ 8 ArbnErfG).
Hinweis: Die Patente und Gebrauchsmuster müssen in Kraft bzw. Patentanmeldungen anhängig sein.
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